Unter Abwerbung versteht man Aktivitäten, die darauf abzielen eine Person davon zu überzeugen eine zu dem Zeitpunkt existierende vertragliche Bindung zu beenden mit dem Hintergedanken einen neuen Vertrag mit dieser abgeworbenen Person einzugehen.
Eine Abwerbung eines Mitarbeiters kann sowohl durch eine direkte als auch indirekte Kontaktaufnahme stattfinden. Unternehmen betreiben Abwerbung, um fehlendes Know-How, Qualifikationen oder spezielle Kompetenzen durch die abgeworbene Person ins Unternehmen zu bringen.
Abwerbung ist grundsätzlich erlaubt, jedoch gibt es Grenzen, die man rechtlich nicht überschreiten darf. Angebote auf dem Arbeitsmarkt zu unterbreiten und somit den Wettbewerb stärker voranzutreiben ist zulässig und Teil einer freien Marktwirtschaft. Gesetzeswidrig wird Abwerbung dann, wenn Unternehmen unerlaubte oder verwerfliche Mittel benutzen. Dazu zählen beispielsweise falsche Informationen, die konkrete Aufforderung eines Mitarbeiters zum Vertragsbruch oder die Verfolgung des übergreifenden Ziels einem Unternehmen zu schaden.
Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen zu einer Firma, zu der ein ehemaliger Vorgesetzter gewechselt ist, zählt es nicht als Abwerbung. Es handelt sich um freien Wettbewerb und der ehemalige Arbeitgeber hat kein Recht zu klagen.
Sind illegale, wettbewerbswidrige Maßnahmen benutzt worden, hat der ehemalige Arbeitgeber die Möglichkeit eine Unterlassungsklage, ein Beschäftigungsverbot oder Schadenersatzansprüche einzureichen.