AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Solomero GmbH
Schlehenweg 15
69181 Leimen
Germany
Registergericht
HRB 723176 – Amtsgericht Mannheim

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das allgemeine Geschäftsverhältnis zwischen der Solomero GmbH (im Folgenden „Solomero“) und ihren Kunden (folgend „Parteien“ genannt). Jedes Geschäftsverhältnis von Solomero unterliegt ausschließlich diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten nur insoweit, als sie schriftlich und als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen bestätigt werden.

2 Leistungen von Solomero

Leistungen von Solomero im Sinne dieser AGB sind:
2.1 Die Vermittlung eines Arbeitnehmers zur Festeinstellung.
2.2 Sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen und vom Kunden aktiv angefragt werden.

3 Vergütung

Das Honorar für eine Festeinstellung beträgt 25 % des ersten Bruttojahresgehalts des durch den Kunden eingestellten Bewerbers. Der Prozentsatz bezieht sich auf das erste Bruttojahresgehalt des eingestellten Bewerbers, jedoch mindestens EUR 7.500 zuzüglich Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vor- teile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.500,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Abweichende Honorare können sich aus einer separaten schriftlichen Vermittlungsvereinbarung oder Vermittlungsvertrages zwischen den Parteien ergeben.

4 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

4.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt:
a. bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber.
b. bei sonstigen Leistungen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses.

4.2 Die Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Das Recht zur Verzugsbegründung durch Mahnung bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5 Kündigungsregelungen

5.1 Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
5.2 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
5.3 Im Falle der Kündigung ist Solomero berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten einzustellen.

6 Kandidatenschutz

6.1 Der Kunde hat Solomero unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem von Solomero vorgestellten Kandidaten ein Angebot auf eine Festanstellung unterbreitet. Kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem von Solomero vorgestellten Kandidaten und dem Kunden, so hat der Kunde Solomero unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass eine von Solomero vorgestellte Person als Arbeitnehmer beim Kunden beschäftigt wird.
6.2 Es besteht für jeden Kandidaten, der dem Kunden durch Solomero vorgestellt wird, uneingeschränkter Kandidatenschutz für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der erstmaligen Vorstellung durch Solomero.

7 Datenschutz

Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der DSGVO, BDSG neu und LDSG. Solomero und der Kunde verpflichten ihre Beschäftigten auf die Einhaltung des Datengeheimnisses und Datenschutzes, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

7.1 Gegenstand, Dauer und Spezifizierung der Verarbeitung von Daten:
Gegenstand des Datenschutzes ist die Vorstellung eines Bewerbers bei dem Kunden zur Anbahnung einer Vermittlung eines Arbeitnehmers zur Festeinstellung. Zu diesem Zweck werden bei der Vorstellung eines Bewerbers personenbezogene Daten des Bewerbers dem Kunden übermittelt. Hierbei handelt es sich unter anderem um Unterlagen des Bewerbers (Lebenslauf, Projektlisten, Zeugnisse) sowie durch Solomero erfasste Daten (Gehaltswunsch, Wechselmotivation, Wechselinteresse, Kündigungsfrist, Skills, Fähigkeiten, Information und Inhalte zu möglichen Gesprächsverläufen mit den Bewerbern / abgestimmte Präferenzen zu Karriereoptionen)

7.2 Pflichten des Kunden

Der Kunde wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des vorgestellten Bewerbers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz- Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Kunde hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Kunden vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.

Der Kunde unterstützt soweit vereinbart im Rahmen seiner
Möglichkeiten die Solomero bei der Erfüllung von Anfragen und Ansprüchen betroffener Bewerber gem. Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages fort. Der Kunde unterrichtet Solomero im Rahmen des Vermittlungsprozesses, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bekannt werden. Auf Anfrage nennt der Kunde Solomero den Ansprechpartner für im Rahmen der Vermittlungsvereinbarung anfallende Datenschutzfragen.
Der Kunde gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen. Der Kunde berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der vorgestellte Bewerber dies gegenüber Solomero oder direkt gegenüber dem Kunden verlangt. Personenbezogene Daten von vorgestellten Bewerbern sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen von Solomero oder dem Bewerber selbst entweder herauszugeben oder zu löschen oder soweit die Verarbeitung der Daten beim Kunden nicht mehr weiter benötigt wird.

7.3 Weitergabe an Dritte
Die Weitergabe von den oben definierten Daten an mit dem Kunden verbundenen Unternehmen oder sonstigen Dritten ist nur zulässig, wenn Solomero und der Bewerber vorher zugestimmt haben. Der Kunde wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Solomero kann bei einer erfolgten Zustimmung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus wichtigem Grund (z. Bsp. Widerspruch des vorgestellten Bewerbers) – gegenüber dem Kunden ebenfalls widersprechen.

7.4. Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO
Ist der Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung gem. Art 28 DS-GVO zwischen dem Kunden und der Solomero erforderlich oder von einem der Parteien gewünscht, werden beide Parteien diesen in Abstimmung zueinander zusätzlich abschließen.

8 Verschwiegenheitspflicht

Solomero verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdende Informationen über Solomero verpflichtet.

9 Kandidatenunterlagen und Einstellung durch Dritte

9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Solomero, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von Solomero vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.

9.2 Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch Solomero vorgestellt wurde und/oder für ihn über Solomero im Einsatz war, einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung des sich in entsprechender Anwendung von Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 ergebenden Honorars verpflichtet, wenn diese Person von dem Dritten eingestellt wird.

II. Schlussbestimmungen

1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg.

4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 01.03.2022